Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
IL Metronic Sensortechnik GmbH
Mitteelstraße 33, 98693 Ilmenau -Unterpörlitz
Germany
1. Anwendbarkeit
– Für alle Geschäftsbedingungen sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei widerspruchsloser Entgegennahme dieser Bedingungen durch den Käufer gelten sie als ausdrücklich genehmigt.
– Alle vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform. Mündliche
Vereinbarungen sind für beide Vertragseinheiten unverbindlich. Durch Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Angebot, Preise und Vertragsabschluss
– Schriftliche Angebote des Verkäufers verlieren 10 Tage nach Ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit. Eine Annahme des Angebotes nach Ablauf dieser Frist wird als neue Bestellung des Käufers gewertet. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
– Der Vertrag gilt dann als zustande gekommen, wenn der Käufer und der Verkäufer unterzeichnet haben. Gleichfalls als Vertrag gelten Bestellungen oder Angebote, die der Partner mit getrenntem Schreiben ohne Änderung oder Zusätze bestätigt.
3. Rücktrittsrecht des Käufers
– Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss vor Beginn der Lieferung vom Vertrag zurück, so wird dieser nur wirksam, wenn er an den Verkäufer gleichzeitig ein Reuegeld in Höhe von 15% des Kaufpreises, unabhängig
sonstiger Ersatzansprüche wie z.B. für Entwicklungs- und Materialkosten zahlt.
4. Lieferung
– Leistungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers. Die Lieferung ist vollzogen, wenn der Verkäufer die Kaufsache ab Leistungsort an den Bestimmungsort versandt hat oder sie, wenn ihn keine Versandpflicht trifft, dem Käufer am Leistungsort übergeben hat oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, der Verkäufer von der Möglichkeit der Einlagerung, Hinterlegung oder des Selbsthilfeverkaufs Gebraucht macht.
– Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Vertragspflichten so zu erfüllen, dass dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten möglich wird. Zu den Pflichten des Käufers gehören insbesondere:
– falls erforderlich, rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin, die notwendigen Spezifikationen und Versanddispositionen zu übermitteln;
– Abrufe mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin zu erteilen;
– Akkreditive, Bankgarantien oder andere vereinbarte Zahlungssicherungen zu stellen bzw. sie rechtzeitig zu verlängern;
– bei Exportgeschäften rechtzeitig auf seine Kosten die für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Dokumente und Genehmigungen zu beschaffen;
– rechtzeitig Transportraum zu erstellen, soweit ihm die Transportdurchführung abliegt.
– Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte Schadenersatz verlangen oder auch vom Vertrag zurücktreten. Wird der Verkäufer in der Erfüllung seiner Pflichten durch Pflichtverletzung des Käufers behindert, kann er ohne Aufgabe seiner übrigen Rechte seine Leistungen um soviel später erbringen, wie die Behinderung wirkt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über.
– Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unabwendbare Gewalt, andere von ihm nicht beeinflussbare Umstände oder Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihm oder seinen Zulieferern behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Vertragserfüllung aus diesen genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Verkäufer von seiner Lieferantenpflicht frei.
– Tritt der Verkäufer gemäß Absatz 4 vom Vertrag zurück oder wird er nach Absatz 5 von der Lieferpflicht frei, so sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
Ersteller: Dr. Horst Hansch, Geschäftsführer Revision 1 Stand: 02.05.2022
– Erfüllt der Verkäufer Liefer- oder andere Leistungsverpflichtungen nicht oder nicht termingerecht, so hat der Käufer das Recht, wenn auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht geliefert worden ist, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Verpackung und Versand
– Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache in einer der normalen Dauer des Transports zum Bestimmungsort entsprechenden und für die Waren-und Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
– Soweit nicht anders vereinbart, versendet der Verkäufer die Kaufsache in handelsüblicher Weise ab Leistungsort auf Kosten und Gefahr des Käufers an die vom Käufer benannte Adresse. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
– Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus durch ihn zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
– Im Einvernehmen mit dem Käufer ist eine Vorablieferung bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zulässig. Der Käufer hat dann seine Pflichten, auch seine Zahlungspflicht, um soviel früher zu erfüllen, wie die Lieferung
erfolgt ist.
6. Zahlung
– Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Verkäufer gewährt Skonti von 2% bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
– Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Verkäufers. Die Zahlung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto der Bank des Verkäufers gutgeschrieben ist.
– Leistet der Käufer Zahlungen nicht fristgemäß, so hat er dem Verkäufer Verspätungszinsen von 12,5% auf den rückständigen Betrag zu zahlen.
– Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur im Umfang der beanstandeten Ware zurückgehalten werden.
– Bei Exportlieferungen sind die Kosten der Zahlungs- und Vertragsabwicklung vom Käufer zu tragen.
7. Eigentumsvorbehalt
– Die Ware bleibt solange Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der
– Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware).
– Im Fall der weiteren Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen, steht dem Verkäufer ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für den Verkäufer.
– Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält; Verpfändung und Sicherungsübereignung ist untersagt.
– Der Verkäufer kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn sein Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Der Käufer gestattet dem Verkäufer insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht vorliegt.
– Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihn zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
– Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie aller zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.
8. Mängelhaftung und Schadenersatz
– Der Verkäufer gewährt dem Käufer Ansprüche aus Qualitäts- und Quantitätsmängeln der Lieferung, wenn:
– eine Lieferung nicht vertragsgerecht ist, es sei denn, die Abweichungen sind handelsüblich oder für die Erreichung der Vertragszwecke unerheblich, und
– der Käufer die Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft hat, Minder- oder Falschlieferungen soweit etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten gelten zu Machen. Die Mängelanzeige ist durch Beweisdokumente zu belegen.
– Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
Ersteller: Dr. Horst Hansch, Geschäftsführer Revision 1 Stand: 02.05.2022
– Bei berechtigter Beanstandung beheben wir Mängel nach unsrer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In diesem Fall trägt der Verkäufer auch die Kosten für den Versand. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (Folgeschäden), ist ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
– Die Einsendung der beanstandeten Ware an den Verkäufer muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
– Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
– Beseitigt der Käufer innerhalb der Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen Qualitätsmängel selbst oder durch einen Dritten und hatte der Verkäufer dem vorher zugestimmt, so ist der Käufer berechtigt, die Erstattung der notwendigen, höchstens jedoch der Kosten zu fordern, die der Verkäufer zur Beseitigung der Mängel aufgewandt haben würde.
– Mit der Vereinbarung einer Garantiepauschale werden sämtliche Mängelansprüche abgegolten.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
– Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis auch aus Rücktritt, sich ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers
– Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für
Erzeugnisse und Leistungen der Deutschen Elektroindustrie“.