Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendbarkeit

Für alle Geschäftsbedingungen sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei widerspruchsloser Entgegennahme dieser Bedingungen durch den Käufer gelten sie als ausdrücklich genehmigt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Alle vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind für beide Vertragseinheiten unverbindlich. Durch Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. IL Metronic ist Verkäufer im Sinne dieser AGB.

  1. Angebot, Preise und Vertragsabschluss

Schriftliche Angebote des Verkäufers sind für 3 Monate nach ihrer Ausstellung gültig. Eine Annahme des Angebotes wird als neue Bestellung des Käufers gewertet. Die Preise gelten ab Werk, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ausgewiesen, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An übersandten Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor.

Umgang mit der Unter- bzw. Überlieferungen des Verkäufers an den Käufer:

Bei der Fertigung von Aufträgen kann nicht immer die exakt bestellte Stückzahl garantiert werden. Aufgrund von internen Prozessen behält sich der Verkäufer vor, 10% von der Gesamtstückzahl zu über- bzw. unterliefern.

  1. Rücktrittsrecht des Käufers

Tritt der Käufer nach Vertragsabschluss vor Beginn der Lieferung vom Vertrag zurück, so wird dieser nur wirksam, wenn er an den Verkäufer gleichzeitig ein Reuegeld in Höhe von 15% des Kaufpreises, unabhängig sonstiger Ersatzansprüche wie z.B. für Entwicklungs- und Materialkosten, zahlt. 

  1. Lieferung

Leistungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers. Die Lieferung ist vollzogen, wenn der Verkäufer die Kaufsache ab Leistungsort an den Bestimmungsort versandt hat oder sie, wenn ihn keine Versandpflicht trifft, dem Käufer am Leistungsort übergeben hat oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, der Verkäufer von der Möglichkeit der Einlagerung oder Hinterlegung Gebraucht macht. Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Vertragspflichten zu erfüllen.

Zu den Pflichten des Käufers gehören insbesondere: falls erforderlich, rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin, die notwendigen Spezifikationen und Versanddispositionen zu übermitteln; Abrufe mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin zu erteilen; Akkreditive, Bankgarantien oder andere vereinbarte Zahlungssicherungen zu stellen bzw. sie rechtzeitig zu verlängern; bei Exportgeschäften rechtzeitig auf seine Kosten die für den Transit und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Dokumente und Genehmigungen zu beschaffen; rechtzeitig Transportraum zu erstellen, soweit ihm die Transportdurchführung obliegt. Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte Schadenersatz verlangen oder auch vom Vertrag zurücktreten. Wird der Verkäufer in der Erfüllung seiner Pflichten durch Pflichtverletzung des Käufers behindert, kann er ohne Aufgabe seiner übrigen Rechte seine Leistungen um soviel später erbringen, wie die Behinderung wirkt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unabwendbare Gewalt, andere von ihm nicht beeinflussbare Umstände oder Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihm oder seinen Zulieferern behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Vertragserfüllung aus diesen genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird der Verkäufer von seiner Lieferantenpflicht frei.

Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück oder wird er von der Lieferpflicht frei, so sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

Erfüllt der Verkäufer Liefer- oder andere Leistungsverpflichtungen nicht oder nicht termingerecht, so hat der Käufer das Recht, wenn auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht geliefert worden ist, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Verpackung und Versand

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufsache in einer der normalen Dauer des Transports zum Bestimmungsort entsprechenden und für die Waren- und Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren. Die Verpackung wird gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, versendet der Verkäufer die Kaufsache in handelsüblicher Weise ab Leistungsort auf Kosten und Gefahr des Käufers an die vom Käufer benannte Adresse. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus durch ihn zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über. Im Einvernehmen mit dem Käufer ist eine Vorablieferung bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zulässig. Der Käufer hat dann seine Pflichten, auch seine Zahlungspflicht, um so viel früher zu erfüllen, wie die Lieferung erfolgt ist.

  1. Zahlung

Die Zahlung hat, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlungen sind zu leisten auf die Bankverbindung des Verkäufers, welche der Rechnung zu entnehmen ist. Die Zahlung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Leistet der Käufer Zahlungen nicht fristgemäß, so hat er dem Verkäufer Verspätungszinsen von 12,5% auf den rückständigen Betrag zu zahlen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers nur im Umfang der beanstandeten Ware zurückgehalten werden. Bei Exportlieferungen sind die Kosten der Zahlungs- und Vertragsabwicklung vom Käufer zu tragen.

Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zurückzuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

  1. Mängelhaftung und Schadenersatz

Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Jegliche wesentliche und nachträglich durchgeführte Weiterbearbeitung der gelieferten Sache (insbesondere thermische Verfahren) sind mit dem Verkäufer abzustimmen oder zu unterlassen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch sofort.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen. Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzender, angemessener Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen. Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Das vorgenannte gilt nur für den Verkauf zwischen Unternehmer zu Unternehmen. Für den Verkauf an Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen einschließlich dieser AGB.

  1. Sonstige Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gilt auch für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.

  1. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist 98693 Ilmenau. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihren wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.